Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 41 Tagespflege und Nachtpflege
Stand: 13.01.2026
Wird zitiert von 53
Nach Gewicht
- LSG Schleswig, 10.06.2024 – L 8 P 40/24 B ER
- LSG NRW, 10.10.2024 – L 5 P 139/21
- BSG, 25.02.2015 – B 3 KR 13/13 RKrankenversicherung - kein Anspruch auf schwenkbaren Autositz zum Aufsuchen einer Einrichtung der Tagespflege weder als Hilfsmittel noch als Pflegehilfsmittel - Vorrang des Sachleistungsanspruchs auf Durchführung von Fahrten auch bei fehlendem Wille zur Nutzung des Fahrdienstes oder bei Eigenanteil zu den Kosten - kein Versorgungsanspruch nach vertragsärztlicher Verordnung - formlose "Bescheinigungen" stehen förmlichen Verordnungen gleich - eigenes Prüfungs- und Entscheidungsrecht der Krankenkassen - Unterscheidung zwischen mittelbarem und unmittelbarem Behinderungsausgleich - keine Berücksichtigung des Wohnorts und des Wohnumfelds des Versicherten - keine Ausdehnung des Zuständigkeitsbereichs der GKV durch das Förderungsgebot des SGB 9 - Leistungspflicht der Unfallversicherung bei der HilfsmittelversorgungZitiert von 31
- FG Baden-Württemberg, 08.03.2018 – 3 K 888/16
- BVerwG, 02.06.2010 – 8 C 24/09Ende des Heimvertrags mit Tod des PflegeleistungsempfängersZitiert von 9
- BSG, 13.03.2001 – B 3 P 10/00 RZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 20.08.2025 – 4 SLa 147/25
- LAG Köln, 20.08.2025 – 4 SLa 146/25
- LAG Köln, 20.08.2025 – 4 SLa 148/25
53 Entscheidungen zu § 41 SGB XI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/41#abs-1 (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/41#abs-2 (2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/41#abs-3 (3) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/41#abs-4 (4) bis (7) (weggefallen)